
Beurlaubung
Die Beurlaubung für Studierende ist möglich, wenn wichtige Gründe vorliegen.
Der Urlaubsantrag (Vordruck einschl. der dort genannten Unterlagen) muss im Student Service Center (SSC) abgegeben oder eingereicht werden.
Der Urlaubsantrag ist während der Rückmeldefrist zu stellen und wird nach der Rückmeldung bearbeitet.
| Gründe für die Beurlaubung sind z. B.: |
|---|
| Erkrankung |
| Ableistung einer studienbedingten Praktikantenzeit |
| ein studienbegleitender Auslandsaufenthalt |
| Mutterschafts- oder Erziehungsurlaub |
| Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a GG |
| bei einer mit erheblicher zeitlicher Belastung verbundenen Mitarbeit in Organen der Hochschule, der Studentenschaft oder des Studentenwerks für höchstens zwei Semester. |
| Rückmeldung wegen Kolloquium oder einem Leistungsnachweis nach Abgabe der Abschlussarbeit |
Die entsprechenden Nachweise sind beizufügen.
Auch beurlaubte Studierende müssen die Semesterbeiträge fristgerecht für das jeweilige Semester einzahlen. Über die Möglichkeit der Rückerstattung des RMV-Beitrages während der Beurlaubung entscheidet der AStA der h_da.
Der Erwerb von Leistungsnachweisen (Belegung) ist während eines Urlaubssemesters in der Regel nicht möglich. Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester.
Die Beurlaubung ist auf maximal 4 Semester begrenzt (Ausnahmen: Mutterschafts- oder Erziehungsurlaub, Erfüllung einer Dienstpflicht).
Mit einigen Änderungen ist die Immatrikulationsverordnung am 01.04.2010 in Kraft getreten. Im Vergleich mit den Vorjahren kann es daher zu abweichenden Entscheidungen kommen.
Antrag auf Beurlaubung (pdf, 74 KB)
