
Vergabeverfahren bei NC-Studiengängen
Die Studienplätze werden nach folgenden Grundsätzen gemäß der Vergabeverordnung Hessen vergeben:
- alle, die unter die Kriterien der Vorabauswahl fallen, erhalten einen Studienplatz.
- 10% der Studienplätze sind für ausländische und staatenlose Bewerberinnen und Bewerber, 5% für Härtefälle und 3% für Zweitstudienbewerberinnen und -bewerber reserviert.
- von den verbleibenden Studienplätzen werden 80% nach Qualifikation und 20% nach Wartezeit vergeben.
Die Hochschule bildet zwei „Ranglisten“, in denen jeweils alle Bewerberinnen und Bewerber aufgelistet sind; eine nach der Qualifikation (Durchschnittsnote) ihrer HZB und eine nach Wartezeit, d.h. der Zeit (in Halbjahren), die seit dem Erwerb der HZB vergangen ist.
Die Ergebnisse dieser Ranglisten der letzten Jahren haben wir zusammengestellt: NC-Werte (pdf, 0,1 MB). Bitte beachten Sie die weiteren Hinweise auf dieser Seite.
Auswahl nach dem Grad der Qualifikation
Über Ihre Position in der Rangliste nach Qualifikation entscheidet die Durchschnittsnote Ihrer HZB. In der Regel wird es eine große Anzahl Bewerberinnen und Bewerber mit gleicher Durchschnittsnote geben. Bei solcher Ranggleichheit werden Ranglisten nach den Kriterien „Wartezeit“ und „Dienst“ gebildet. Wenn auch nach Berücksichtigung dieser Kriterien Ranggleichheit besteht, entscheidet das Los. Haben mehrere Bewerberinnen und Bewerber die gleiche Durchschnittsnote und die gleiche Wartezeit, rücken diejenigen im Rang nach oben, die einen „Dienst“ abgeleistet haben oder für ein Sommersemester bis zum 15. März oder für ein Wintersemester bis zum 1. Oktober diesen Jahres vollständig ableisten werden. Danach folgen diejenigen, die keinen Dienst nachweisen.
Auswahl nach der Wartezeit
Die Wartezeit ist die Zeit, die vom Zeitpunkt des Erwerbs der HZB bis zum Bewerbungssemester vergangen ist.
Halbjahre sind die Zeiten vom 01.03. bis 31.08. und 01.09. bis 28.02. Das Halbjahr in dem Sie Ihre HZB erworben haben, wird nicht berücksichtigt. Zeiten, in denen Sie studiert haben, werden nicht auf die Wartezeit angerechnet. Für eine abgeschlossene Berufsausbildung vor Erwerb der HZB gewähren wir einen Wartezeit-Bonus von bis zu vier Halbjahren, wenn Sie die HZB vor dem 16. Juli 2004 erworben haben. Für eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige ausgeübte Berufstätigkeit nach Erwerb der HZB gewähren wir ein Bonus-Halbjahr, sofern Sie die Berufsausbildung oder die Berufstätigkeit vor dem 16.01.1998 aufgenommen haben.
Die Berufsausbildung müssen Sie außerhalb einer Hochschule erlangt haben. Die Ausbildung durfte nicht Voraussetzung für den Erwerb der HZB sein und der erlernte Beruf muss zu den Ausbildungsberufen gehören, die im Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe, nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23.12.1981 (BGBl. I S. 1692) in der jeweils geltenden Fassung, enthalten sind.
Vorabauswahl
Vorabauswahl bedeutet, dass Sie einen Studienplatz erhalten ohne am aktuellen Auswahlverfahren nach Qualifikation und Wartezeit teilnehmen zu müssen. Dies geschieht dann, wenn Ihnen bereits früher ein Studienplatz zugewiesen wurde, den Sie aber aus den unten aufgeführten Gründen nicht annehmen konnten. Sind die Kriterien der Vorabauswahl erfüllt, erhalten Sie einen Studienplatz vor allen anderen.
Ein Studienplatz könnte Ihnen dann zustehen, wenn Sie
- eine Dienstpflicht nach Art. 12 a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes (Wehr- oder Zivildienst) oder eine entsprechende Dienstpflicht auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren erfüllt haben,
- eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelfer nachweisen,
- ein freiwilliges soziales Jahr oder
- ein freiwilliges ökologisches Jahr geleistet
- ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt haben.
Ein Studienplatz steht Ihnen jedoch nur dann zu, wenn Sie
- bei Antritt des Dienstes (usw.) im Besitz einer HZB waren, und
- Sie für diesen Studiengang zu Beginn oder während Ihres Dienstes (usw.) von der Hochschule Darmstadt zugelassen waren oder für diesen Studiengang keine Zulassungszahlen festgesetzt waren, und schließlich
- nur dann, wenn seit der Beendigung des Dienstes (usw.) nicht mehr als ein Vergabeverfahren durchgeführt wurde.
Verbesserung des Ranges
Ihre Position in den Ranglisten kann sich verbessern, wenn Sie durch Gründe, die von Ihnen nicht zu vertreten sind, gehindert waren, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen oder die HZB früher zu erwerben. Das Verfahren heißt Nachteilsausgleich.
Der Nachteilsausgleich kann sich auf die Durchschnittsnote Ihrer HZB beziehen und/oder auf den Zeitpunkt des Erwerbs der HZB, damit also auf die Wartezeit. Einen Nachteilsausgleich stellen Sie durch einen formlosen Antrag mit den entsprechenden Nachweisen.
Die Anerkennung, dass Sie wirklich einen von Ihnen nicht zu vertretenden Nachteil gegenüber anderen Bewerberinnen und Bewerbern hatten, führt nicht dazu, dass Ihnen ein Studienplatz zugeteilt wird, sondern dazu, dass Sie mit einem geänderten Wert der Qualifikation und/oder Wartezeit am Auswahlverfahren teilnehmen.
Verbesserung der Durchschnittsnote
Wenn Sie nachweisen können, dass Sie durch von Ihnen nicht zu vertretenden Gründen daran gehindert waren, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, wird bei der Auswahl nach dem Grad der Qualifikation eine bessere Durchschnittsnote zugrunde gelegt. Legen Sie dem Antrag auf Verbesserung der Durchschnittsnote ein Gutachten der Schule bei. Das Gutachten muss von der Leitung der Schule unterzeichnet sein und muss die Leistungsbeeinträchtigung beschreiben. Ebenso muss es die Gesamtnote enthalten, die Sie erreicht hätten, wenn Sie nicht beeinträchtigt gewesen wären. Ohne ein Schulgutachten kann über den Antrag nicht entschieden werden.
Verbesserung der Wartezeit
Bei einem Antrag auf Verbesserung der Wartezeit müssen Sie einen geeigneten Nachweis erbringen. Wenn Sie z.B. wegen länger andauernder Krankheit daran gehindert waren, die HZB früher zu erwerben, müssen Sie den Nachweis durch eine Bescheinigung der Schule über Grund und Dauer Ihrer Beeinträchtigung erbringen.
Zuweisung eines Studienplatzes aus Härtegesichtspunkten
Einen formlosen Antrag auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten können Sie stellen, wenn die Nichtzulassung in dem gewünschten Studiengang für Sie eine außergewöhnliche Härte bedeutet. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere soziale oder familiäre Gründe, die eigene Person betreffend, die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern.
Einen solchen Antrag können Sie stellen, wenn Sie unter einer Krankheit leiden, die ihrem Wesen nach nur noch zur Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes führen kann. In diesem – wie in allen anderen Fällen – müssen Sie geeignete Nachweise in beglaubigter Form vorlegen.
Allgemeiner Hinweis zu Anträgen auf Nachteilsausgleich oder Auswahl nach Härtegesichtspunkten
Die Anträge stellen Sie zusammen mit dem Zulassungsantrag. Die Entscheidung über die Anerkennung als Härtefall oder die Durchführung eines Nachteilsausgleichs wird von der Hochschule Darmstadt getroffen. Es gelten nicht die Richtlinien des Verwaltungsausschusses der ZVS oder Entscheidungen anderer Hochschulen. Ein allgemein geltender Katalog der Umstände, die generell zu einer Anerkennung oder Ablehnung als Härtefall führen, existiert nicht. Die beschriebenen Fälle sind nur mögliche Beispiele.
Weitere Informationen zu Härtefallantrag und Nachteilsausgleich finden Sie auf den Seiten zum Thema Studieren mit Behinderung und/oder Chronischer Krankheit.
