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Informationen zur Bewerbung zum höheren Fachsemester

Aufnahme in ein höheres Semester - Wenn Sie sich nicht in das erste Fachsemester einschreiben wollen, weil Sie für den gewählten Studiengang schon Leistungen vorzuweisen haben, müssen Sie diese nachweisen und die Aufnahme in ein höheres Semester beantragen.

Einstufungsverfahren - Sie werden in das Fachsemester eingestuft, das
dem Stand Ihrer bisherigen einschlägigen Studien- und Prüfungsleistungen
entspricht. Der Fachbereich für Ihren neuen Studiengang setzt auf der Basis Ihres Antrags ein fachlich adäquates höheres Fachsemester aufgrund
der vorgelegten Leistungsnachweise fest.

Erworbene Leistungsnachweise und Püfungsleistungen sind dem Antrag auf Zulassung in amtlich beglaubigter Kopie (siehe dazu Hinweise in der rechten Spalte) beizulegen. Aufgrund der vorgelegten Leistungsnachweise und
Prüfungsleistungen erfolgt oben genannte Einstufung in das höhere Fachsemester. Die endgültige rechtsverbindliche Anerkennung Ihrer Leistungen erfolgt, nach Ihrer Einschreibung, im betreffenden Fachbereich.

Installationshinweise für die h_da Zertifikate

Server-Zertifikate dienen dazu, Internetverfahren sicherer zu gestalten. Für die Online-Bewerbung müssen Sie entsprechende Zertifikate für Ihren Browser installieren. Abhängig von der benutzten Software, ist die Installation ggf. manuell auszufüheren. Installationshinweise für h_da Zertifikat (pdf, 1MB)

Infos zum Vergabeverfahren

Informieren Sie sich über das Vergabeverfahren bei einer Bewerbung für ein höheres Fachsemester.

Beglaubigung von Kopien

Auch im Bundesland Hessen ist durch Gesetze und Verordnungen geregelt, welche Stellen befugt sind, Beglaubigungen zu erteilen. Maßgebend für die richtige Ausführung einer Beglaubigung ist das Hessische Verwaltungsverfahrengesetz in der Fassung vom 28. Juli 2005.

Positivbeispiele: Zur Beglaubigung sind z. B. befugt: die Schule, die das Zeugnis der HZB ausgestellt hat, Ortsgerichte, siegelführende Behörden wie Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Notarinnen und Notare.

Negativbeispiele: Beglaubigungen von ASten von Hochschulen, Pfarrerinnen
und Pfarrern, kirchlichen Institutionen und sonstigen Religionsgemeinschaften, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (ohne Notariate), ausländischen Botschaften, Geldinstituten, Vereinen, Wirtschaftsprüfern, Buchprüfern und Krankenhäusern können nicht akzeptiert werden.